§1 Provisionsanspruch
Die Maklerfirma Hildebrandt-Immobilienvermittlung, Carl-Maria-von-Weber-Str. 23, 63069 Offenbach – nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer:
Wohnraumvermietung
das 2,38-fache der monatlichen Nettomiete vom Auftraggeber zu zahlen 2,38 Nettomonatsmieten
Gewerbliche Vermietung
- bei Vertragslaufzeiten bis 5 Jahren das 2,975-fache der monatlichen Nettomiete/Pacht vom Mieter zu zahlen 2,975 Nettomonatsmieten
- bei Vertragslaufzeiten von mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren das 3-,57-ache der monatlichen Nettomiete/Pacht vom Mieter zu zahlen3,57 Nettomonatsmieten bei Vertragslaufzeiten von mehr als 10 Jahren
Die vorstehenden Provisionssätze sind vom Auftraggeber an den Makler zu zahlen und beinhaltet die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist.
Verkauf von Haus- und Grundbesitz
Häuser, Eigentumswohnungen, Grundstücke, Gebäude etc., jeweils vom Verkäufer und Käufer zu zahlen3,57 % des Kaufpreises.
Für sonstige Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten berechnen wir die ortsüblichen Maklerprovisionen.
Der vorstehende Provisionssatz ist jeweils vom Verkäufer und Käufer an den Makler zu zahlen und beinhaltet die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Mit Verkäufer und Käufer wird jeweils ein provisionspflichtiger Maklervertrag in gleicher Höhe abgeschlossen. Er gilt, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist. Das Anfordern/Einholen von unseren mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelten Angeboten bedeutet in allen Fällen Auftragserteilung/Maklerauftrag. Die Nutzung unserer Angebote oder Inanspruchnahme oder Duldung unserer Dienstleistung bedeutet das Akzeptieren oben aufgeführter Bedingungen und Honorarsätze und verpflichtet den Auftraggeber zur fristgerechten Zahlung.
§2 Fälligkeit der Provision
Die angegebene Provision wird fällig, sobald ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener Nachweis bzw. Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt.
Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages oder umgekehrt, ein Vertrag um eine zusätzliche Fläche ergänzt wird, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit unserer Nachweistätigkeit von Verkäufer/Vermieter andere Gelegenheiten erfährt und abschließt, oder ähnl.).
§3 Doppeltätigkeit
Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.
§4 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Informationen – ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss – an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.
§5 Kenntnis von Angeboten
Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Unser Nachweis gilt als unbekannt, falls uns der Empfänger die Vorkenntnis nicht unverzüglich mitteilt. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.
§6 Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.
§7 Abschluss des Hauptvertrages
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.
§8 Haftungsbeschränkung
Da der Makler sich bei den Angaben auf die Informationen Dritter stützen muss, haftet er nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängel oder Nichtzustandekommen des Vertrages ergeben, sowie für Irrtümer, die sich auf Objektdaten beziehen.
Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
§9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung
Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Dies gilt ebenso für den Vertragspunkt §9.1 selbst. Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.
§11 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich Offenbach am Main.