Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Maklerfirma Stefan Hildebrandt Immobilienvermittlung

§1 Provisionsanspruch

Die Maklerfirma Stefan Hildebrandt Immobilienvermittlung, Carl-Maria-von-Weber-Str. 22, 63069 Offenbach – nachfolgend „Makler“ genannt – erhält für den Nachweis und/oder die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum Vertragsabschluss eine Provision in nachstehend aufgeführter Höhe zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer:

Wohnraumvermietung  
das 2-fache der monatlichen Nettomiete vom Mieter zu zahlen 2,0 Nettomonatsmieten
Gewerbliche Vermietung  
bei Vertragslaufzeiten bis 5 Jahren das 2,5-fache der monatlichen
Nettomiete/Pacht vom Mieter zu zahlen
2,5 Nettomonatsmieten
bei Vertragslaufzeiten von mehr als 5 Jahren und bis zu 10 Jahren
das 3-fache der monatlichen Nettomiete/Pacht vom Mieter zu zahlen
3,0 Nettomonatsmieten
bei Vertragslaufzeiten von mehr als 10 Jahren
das 3,6-fache der monatlichen Nettomiete/Pacht vom Mieter zu zahlen
3,6 Nettomonatsmieten
bei Abstandszahlungen (unabhängig von der Mietprovision) 5 % des Zahlbetrages
Verkauf von Haus- und Grundbesitz
Häuser, Eigentumswohnungen, Grundstücke, Gebäude etc., vom Käufer zu zahlen
5 % des Kaufpreises

Für sonstige Nachweis- und Vermittlungstätigkeiten berechnen wir die ortsüblichen Marklerprovisionen.

Die vorstehenden Provisionssätze sind vom Auftraggeber an den Makler zu zahlen. Sie gelten, soweit in dem jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Provision ausgewiesen ist. Das Anfordern/Einholen von unseren mündlich, schriftlich oder elektronisch übermittelten Angeboten bedeutet in allen Fällen Auftragserteilung/Maklerauftrag. Die Nutzung unserer Angebote oder Inanspruchnahme oder Duldung unserer Dienstleistung bedeutet das Akzeptieren oben aufgeführter Bedingungen und Honorarsätze und verpflichtet den Auftraggeber zur fristgerechten Zahlung.

§2 Fälligkeit der Provision

Die angegebene Provision wird fällig, sobald ein entsprechender unter §1 dieses Vertrages dargebotener Nachweis bzw. Abschluss eines Vertrages über das angebotene Objekt zustande kommt.

Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Erwägungen neben dem angebotenen Vertrag oder statt eines solchen ein anderer zustande kommt (z.B. Abschluss eines Kauf- oder Pachtvertrages, Abschluss eines Lizenz- oder Kooperationsvertrages anstelle eines Mietvertrages oder umgekehrt, ein Vertrag um eine zusätzliche Fläche ergänzt wird, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit unserer Nachweistätigkeit von Verkäufer/Vermieter andere Gelegenheiten erfährt und abschließt, oder ähnl.).

§3 Doppeltätigkeit

Der Makler darf auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig werden.

§4 Weitergabeverbot

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Informationen - ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich eingeholt werden muss - an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

§5 Kenntnis von Angeboten

Ist dem Auftraggeber ein Angebot bereits bekannt, hat er dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Quelle anzuzeigen. Unser Nachweis gilt als unbekannt, falls uns der Empfänger die Vorkenntnis nicht unverzüglich mitteilt. Verstöße gegen diese Verpflichtung begründen einen Schadensersatzanspruch des Maklers.

§6 Informationspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich zu informieren, falls er eine vermittelte und/oder nachgewiesene Gelegenheit zum Vertragsabschluss nicht wahrnehmen möchte.

§7 Abschluss des Hauptvertrages

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Makler unverzüglich schriftlich über den Abschluss eines Hauptvertrages zu informieren und eine Kopie des Vertrages zu übersenden.

§8 Haftungsbeschränkung

Da der Makler sich bei den Angaben auf die Informationen Dritter stützen muss, haftet er nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus Zeitverzögerung, Objektmängel oder Nichtzustande-kommen des Vertrages ergeben, sowie für Irrtümer, die sich auf Objektdaten beziehen.

Schadensersatzansprüche gegen den Makler sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatz beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsfristen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese. Für alle weiteren Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.

§9 Schriftformerfordernis, Vertragsänderung

Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind schriftlich zu vereinbaren. Die Kündigung des Maklervertrages bedarf ebenfalls der Schriftform.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

§11 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen der Parteien ist, soweit zulässig, ausschließlich Offenbach am Main.

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